Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Peak-Photovoltaik, (Christian Graf, Steinangerl 33c, 6091 Götzens)

1. Allgemeines

1.1 Die Leistungen der Peak-Photovoltaik erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen. Abweichende Bedingungen werden nicht anerkannt.

1.2 Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Kunden und uns die zur Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.

1.3 Die Regelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten jeweils in ihrer im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Form für jeden Vertragstyp gemäß §2 und das vorvertragliche Schuldverhältnis zwischen der Firma Peak-Photovoltaik oder einem mit diesem verbundenen Unternehmen mit ihren Kunden.

1.4 Etwaige AGB des Kunden werden nicht Vertragsinhalt, wenn die Peak-Photovoltaik nicht ihrer Einbeziehung schriftlich zustimmt. Insbesondere gilt die vorbehaltlose Durchführung des Vertrages nicht als Zustimmung der Einbeziehung der AGB des Kunden. Änderungen dieser AGB werden dem Kunden schriftlich bekannt gegeben und gelten als genehmigt, wenn der Kunde nicht schriftliche der Änderung widerspricht. Auf diese Folge wird Peak-Photovoltaik bei der Bekanntgabe besonders hinweisen. Der Kunde muss den Widerspruch innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe der Änderung an die Peak-Photovoltaik absenden.

2. Angebote

2.1 Die Angebote der Peak-Photovoltaik sind, sofern nicht am Angebot anderslautend angeführt freibleibend. Technische Änderungen der Komponenten bzw. die Verwendung von technisch höher entwickelten Komponenten sind vorbehalten.

2.2 Unsere Mitarbeiter und Vertreter sind nicht befugt, mündlich Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.

3. Umfang der Leistungen

3.1 Der Umfang der Leistungen ergibt sich aus dem Angebot der Peak-Photovoltaik.


3.2 Die Peak-Photovoltaik ist berechtigt, die zur Durchführung des Vertrages erforderlichen Leistungen durch Dritte ausführen zu lassen.

3.3 Die Peak-Photovoltaik ist berechtigt, alle zusätzlichen Leistungen, die ursprünglich im Angebot nicht berücksichtigt wurden und erst bei der eigentlichen Montage der Photovoltaik Anlage augenscheinlich fällig werden, nach Rücksprache mit dem Kunden gesondert in Rechnung zu stellen. Dazu gehören insbesondere das fehlende Vorhandensein von Leerrohren und eines Leerplatzes zur Einspeisung.

3.4 Kosten, welche die durch den Energieversorger (Bsp. Zählertausch, Hausanschluss) entstehen sind nicht im Angebot enthalten. Falls der Netzbetreiber Zusatzkomponenten fordert, können diese Nachberechnet werden

4. Zahlungsbedingungen

4.1 Sämtliche Entgelte verstehen sich zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.


4.2 Es sind Abschlagszahlungen nach Baufortschritt bzw. Materiallieferung fällig, sofern sich nicht aus dem Angebot etwas anderes ergibt.

4.3 Das Entgelt für die Photovoltaik Module ist spätestens bei Versandbereitschaft der Peak-Photovoltaik ohne Abzug zur Zahlung fällig. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, ist die Peak-Photovoltaik berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 4 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu fordern. Kann die Peak-Photovoltaik einen höheren Verzugsschaden nachweisen, kann dieser geltend gemacht werden.

4.4 Die Zahlung mit Wechsel ist unzulässig. Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen, die hierbei anfallenden Kosten und Spesen gehen zu Lasten des Zahlungspflichtigen.

4.5 Der Kunde kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen.

4.6 Falls Umstände vorliegen, die eine Beeinträchtigung der Kreditwürdigkeit des Kunden oder der Zahlungsunfähigkeit des Kunden belegen und deshalb den Zahlungsanspruch der Peak-Photovoltaik gefährden, kann die Peak-Photovoltaik die Leistungen, bzw. Lieferungen von einer Vorauszahlung der Vergütung abhängig machen. Dies gilt auch, falls die Umstände zwischen Vertragsabschluss und Lieferung oder nach einer oder mehrerer Teillieferungen bekannt werden sollten. Falls der Kunde die Vorauszahlung ablehnt oder trotz Fristsetzung nicht leistet, ist die Peak- Photovoltaik zum Rücktritt vom Vertrag zum Schadensersatz berechtigt. Falls ein Insolvenzantrag aber das Vermögen des Kunden gestellt, bzw. das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, besteht ferner ein Rücktritts- und Schadenersatzrecht.

5. Voraussetzungen für Montage- und Lieferleistungen – Mitwirkungspflicht des Kunden

5.1 Der Kunde hat auf seine Kosten dafür zu sorgen, dass die Montage, Aufstellung oder Inbetriebnahme vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann.

5.2 Es liegt in den Pflichten des Kunden, das Vorliegen der baulichen Voraussetzungen für die Montage der Anlage auf seine Kosten vor Beginn der Montagearbeiten sicher zu stellen. Dazu gehört insbesondere die Prüfung der statischen Eignung der Dachkonstruktion zur Befestigung der Photovoltaik Anlage.

5.3 Die mögliche Modulbelegung wurde mit dem Kunden besprochen. Bei der Montage kann es zu Abweichungen und Optimierungen der Modulbelegung durch den Monteur kommen. Bei einer Modulbelegung auf der ersten Ziegelreihe Uber dem Schneefang oder der Dachrinne, kann die Funktion der Dachrinne bzw. Schneefang beeinträchtigt werden.

5.4 Der Kunde gestattet der Peak-Photovoltaik und den von der Peak-Photovoltaik beauftragten Dritten uneingeschränkten Zugang zum Montageort, soweit dies zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen erforderlich ist.

5.5 Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflicht, so ist die Peak-Photovoltaik berechtig, Ersatz des uns entstehenden Schadens, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen, mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs der Photovoltaik Anlage auf den Kunden über.

6. Lieferfristen Lieferverzug; Gefahrenübergang bei Materiallieferungen

6.1 Termine oder Fristen sind nur bindend, wenn sie schriftlich vereinbart werden.

6.2 Werden zur Einhaltung von Fristen oder Terminen Mitwirkungshandlungen des Kunden nicht rechtzeitig von diesem vorgenommen, verlängert sich die Fristen um den Zeitraum der Behinderung. Das gilt nicht, wenn die Peak-Photovoltaik die Verzögerung zu vertreten hat. Termin- und Fristvereinbarungen stehen unter dem Vorbehalt, dass Lieferanten oder Kooperationspartner der Peak-Photovoltaik ihrerseits eingegangene Verpflichtungen erfüllen. Verzögerungen auf Grund höherer Gewalt und von Ereignissen – wie Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, arbeitsgefährdende Witterungsbedingungen usw.-, die es der Peak-Photovoltaik nicht nur vorübergehend erschweren oder unmöglich machen, die vereinbarten Leistungen zu erbringen, hat die Peak-Photovoltaik auch bei verbindlich vereinbarten Terminen und Fristen nicht zu vertreten. Dies gilt auch bei von der Peak-Photovoltaik beauftragten Dritten oder deren Auftragnehmer.

6.3 Die Peak-Photovoltaik haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Verzug auf einer von der Peak-Photovoltaik zu vertretenden, vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Vertragsverletzung beruht. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen.

6.4 Bei reiner Materiallieferung an Wiederverkäufern ist der Gefahrenübergang ab den Lagern der Peak-Photovoltaik bzw. der von der Peak- Photovoltaik beauftragten Lieferanten. Der Versand erfolgt unversichert auf Gefahr des Kunden. Die Versandart wird von der Peak-Photovoltaik gewählt. Eine Versicherung wird von der Peak-Photovoltaik nur auf Wünsch des Käufers und gegen Berechnung der Versicherungsgebühr abgeschlossen. Eine etwaige Gutschrift des Schadens erfolgt erst dann, wenn die Peak-Photovoltaik die Deckung durch die Versicherungsgesellschaft erhalten hat. Weitere Verpflichtungen werden von der Peak-Photovoltaik nicht übernommen.

6.5 Falls es zu längeren Lieferzeiten einzelner Komponenten (>3 Monate nach Montagebeginn) oder Stornierung durch den Kunden kommt, kann eine Teilabrechnung durchgeführt werden.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1 Das Eigentum an allen Komponenten geht erst mit der vollständigen Zahlung des Entgelts auf den Kunden über. Bis zur vollständigen Zahlung des Entgelts behält sich die Peak-Photovoltaik das Eigentum an den Komponenten vor.

7.2 Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die Peak-Photovoltaik berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Komponenten heraus zu verlangen. Kosten für die Demontage oder Ablieferung, für technische Veränderungen, die durch die Montage bedingt waren oder auf Wunsch des Kunden erfolgt sind, trägt der Kunde.

7.3 Bis zum Eigentumsübergang ist der Kundeverpflichtet die Komponenten zu warten und angemessen zum Neuwert gegen Brand, Diebstahl und die sonst üblichen Risiken zu versichern.

7.4 Wird die von der Peak-Photovoltaik gelieferte Vorbehaltsware mit in fremden Eigentum stehender Ware verarbeitet oder verbunden, steht der Peak-Photovoltaik das Eigentum an der neuen Sache in dem Teil zu, der dem Rechnungswert der Ware im Verhältnis zum Wert der neuen Sache zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Verbindung entspricht. Erwirbt der Käufer kraft Gesetzes das Alleineigentum an der neuen Sache durch Verarbeitung oder Verbindung, ist die Peak-Photovoltaik mit ihm darüber einig, dass er der Peak-Photovoltaik das Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis unseres Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der entstandenen neuen Sache zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Verbindung übertragt und diese unentgeltlich für uns verwahrt.

7.5 Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Kunden eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Komponenten untersagt. Die Weiterveräußerung der Komponenten ist dem Kunden nur gestattet, wenn er nicht in Verzug ist. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherungsunerlaubte Handlung) bezüglich der Komponenten entstehenden Forderungen tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an die Peak-Photovoltaik ab. Die Peak-Photovoltaik ermächtigt den Kunden widerruflich, die von der Peak- Photovoltaik abgetretenen Forderungen für Rechnung von der Peak-Photovoltaik im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.

7.6 Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter wird der Kunde auf das Eigentum der Peak-Photovoltaik hinweisen und die Peak-Photovoltaik unverzüglich schriftlich benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der Peak-Photovoltaik die im Zusammenhang mit der Durchsetzung unserer Eigentumsrechte entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet der Kunde hierfür.

8. Abnahme

8.1 Die Abnahme erfolgt durch den Kunden nach Inbetriebnahme des Systems.

8.2 Der Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde die Anlage nicht innerhalb einer ihm von der Peak-Photovoltaik gesetzten angemessenen Frist abnimmt, obwohl der Kunde dazu verpflichtet ist. Die Peak-Photovoltaik kann sich bei der Durchführung der Abnahme und Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls von der Peak-Photovoltaik beauftragten Dritten vertreten lassen. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Anlage vom Kunden vorbehaltlos in Gebrauch genommen worden ist.

8.3. Über die Abnahme ist ein Protokoll zu fertigen, das von beiden Vertragspartnern zu unterzeichnen ist.

9. Gewährleistung

9.1 Für die gelieferte bzw. montierte Unterkonstruktion wird für die Dauer von 2 Jahren volle Gewährleistung übernommen.

9.2. Die Hersteller der Photovoltaik Module und der Wechselrichter gewähren eine Garantie gemäß der jeweiligen Herstellerangaben auf Grund eines selbstständigen Garantievertrages. Soweit die Hersteller eine Garantieleistung an die Peak-Photovoltaik erbringen, wird die Peak- Photovoltaik daraus entstehende Ansprüche an den Kunden abtreten.

9.3. Für eventuell entstehende Schäden bei der Montage der Anlage an Dacheindeckungen übernimmt die Peak-Photovoltaik keinerlei Verantwortung.

9.4 Für die natürliche Alterung der Dacheindeckung übernimmt die Peak-Photovoltaik keine Gewähr.

9.5 Gemäß den technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) sind Montagen auf Welleternitdächern bzw. asbesthaltigen Gefahrstoffen nicht erlaubt.

9.6 Der Kunde hat Sachmängel unverzüglich, nachdem er von den Mängeln Kenntnis erlangt hat, schriftlich zu rügen.

9.7 Weist die Anlage bei Abnahme einen Mangel auf, ist die Peak-Photovoltaik zunächst zur Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist berechtigt.

9.8 Der Kunde kann nach Fehlschlagen der Nacherfüllung nach Setzen einer angemessenen Nachfrist (schriftlich) unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gem. Art. 11 vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

9.9 Der Kunde darf die Anlage während der Gewährleistungsfrist nur durch eine qualifizierte Fachfirma warten und Instand halten. Der Kunde stellt sicher, dass Unbefugte keinen Zugang zu den Anlagenkomponenten haben.

9.10 Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind natürliche Abnutzung und Alterung, Schäden infolge unsachgemäßer oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel und Nichtbeachtung von Betriebsanweisungen. Das gleiche gilt bei Schäden, die durch Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Käufers oder von der Peak-Photovoltaik nicht eingeschalteter Dritter entstehen.

10. Rücktritt

10.1 Beide Parteien sind zum Rücktritt, unbeschadet des gesetzlichen Rücktrittsrechts, berechtigt.

10.2 Bei einer erheblichen Veränderung der Beschaffungskosten von >5%, z. B. durch die weltweite Verknappung bestimmter Komponenten oder dem Einsatz anderer Komponenten (nach vorheriger Absprache) behalten wir uns eine Anpassung des Verkaufspreises vor. Eine Stornierung/Änderung der noch offenen Komponenten ist bis 14 Tage vor Versand möglich.

10.3 Bei Lieferverzögerungen der Zulieferer um mehr als 3 Monaten gegenüber dem vereinbarten Bauzeitenplan bzw. Baubeginn.

10.4 Soweit die Peak-Photovoltaik vom Vertrag zurücktritt, hat die Peak-Photovoltaik dem Kunden auf dessen Verlangen einen geeigneten Beleg zum Nachweis der Rücktrittsvoraussetzungen nach Maßgabe der Ziffern 1 und 2 vorzulegen. Darüber hinaus werden jegliche Schadenersatzanforderungen, die aus Lieferverzögerungen im Sinn von Ziffer 10.2 resultieren, ausgeschlossen.

11. Schadensersatzansprüche

11.1 Schadensersatzartsprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, soweit die Peak-Photovoltaik den Schaden leicht fahrlässig verursacht hat. Dies gilt auch für mittelbare und unmittelbare Folgeschäden sowie für entgangenen Gewinn und Einnahmeausfall.

11.2 Schadensersatzansprüche sind für eventuell entstehende Schäden bei der Montage der Photovoltaik Anlage an Dachbedeckungen, Fassade, Balkone & Terassen, verursacht durch die Peak-Photovoltaik, ausdrücklich ausgeschlossen.

11.3 Soweit eine Haftung der Peak-Photovoltaik ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die Angestellten der Peak-Photovoltaik, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

11.4 Bei ungerechtfertigtem Rücktritt des Kunden ist die Peak-Photovoltaik berechtigt Schadensersatz in Höhe der bis zum Zeitpunkt erbrachten Leistung zu verlangen.

12. Werbung, Referenzen

Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass die Peak-Photovoltaik die installierte Anlage als Referenz benennen und mit Fotos der Anlage werben darf.

13. Produktspezifische Bedingungen – Einspeisung der elektrischen Energie:

Für die Einspeisung der elektrischen Energie in das Netz des örtlichen Netzbetreibers ist ein Vertrag zwischen dem Kunden und dem örtlichen Netzbetreiber erforderlich, zu dessen Abschluss der Kunde verpflichtet ist. Der Kunde versichert, dass die zur Montage der Photovoltaik Anlage auf dem Dach des Gebäudes eventuell erforderliche öffentlich-rechtliche Anzeige bei der zuständigen Baubehörde erfolgt ist. Die Peak- Photovoltaik kann einen entsprechenden Nachweis vom Kunden verlangen.

14. Schlussbedingungen

14.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages.

14.2 Treten während der Vertragsdauer Umstände ein, welche die technischen, wirtschaftlichen oderrechtlichen Auswirkungen dieses Vertrages so wesentlich berühren, dass Leistung und Gegenleistung nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zueinanderstehen, so kann jeder Vertragspartner eine Anpassung des Vertrages an die geänderten Bedingungen verlangen.

14.3. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

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